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Artikel in der Neuen Westfälischen vom 13.02.2010:
Erhöhungen müssen genau begründet sein
Erstes Urteil der Eon-Prozesse liegt vor
Paderborn (JS). Dass Preiserhöhungen ganz genau begründet werden müssen, das hat jetzt die Energieversorgerin Eon schriftlich vorliegen. Schließlich ist jetzt, vier Wochen nachdem Eon mit ihrer Klage gegen fünf Gaspreisverweigerer scheiterte (die NW berichtete), die Urteilsbegründung bei den Beteiligten eingetroffen.
In dem 13 Seiten starken Schriftstück formuliert Amtsrichter Freitag unter anderem, dass er die Rechtfertigungen, die Eon jeweils für diverse Preiserhöhungen in den Jahren 2004 bis 2008 anführte, für nicht ausreichend hält.
„Die Klägerin (d. i. Eon – die Red.) hat schon nicht explizit vorgetragen, welche Preiserhöhungen zu welchen Zeitpunkten vorgenommen wurden. Insoweit lassen sich aus den vorgelegten Preisanpassungsschreiben und Veröffentlichungen nur die jeweils geltenden neuen Preise entnehmen“, schreibt der Richter. „Was nun der konkrete Erhöhungs- und/oder Minderbetrag ist, erschließt sich hieraus nicht.“ Ebenso wenig sind seiner Ansicht nach Preisvergleiche oder eine pauschale Betrachtung der Gaspreise über einen bestimmten Zeitraum hinweg geeignet, um die Billigkeit, also die Rechtmäßigkeit, der Preiserhöhungen nachzuweisen.
„Wahrscheinlich wird Eon nun die Schriftsätze präzisieren“, vermutet Rechtsanwalt Reinhard Weeg, der die Interessen zahlreicher Gaspreisrebellen vertritt. Er weiß, dass mittlerweile knapp 300 gleichartige Verfahren vor den Amtsgerichten Paderborn, Delbrück Brakel, Detmold, Lemgo und Stadthagen sowie vor dem Landgericht Paderborn anhängig sind.
Dass sich die Mitarbeiter der Rechtsabteilung jetzt intensiv mit der Urteilsbegründung auseinandersetzten, bestätigte Eon-Pressesprecher Edgar Schroeren auf Anfrage dieser Zeitung und erklärte, so auch den Zug in die nächste Instanz vorzubereiten. „Wir bleiben bei den Berufungsverfahren und werden den weiteren Nachweis der Billigkeit erbringen.“ Az.: 58C245/0 9
© 2010 Neue Westfälische
Paderborner Kreiszeitung
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