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Artikel in der Neuen Westfälischen
vom 14.06.2007:
Höchstes
Urteil: Gaspreise sind gerichtlich anfechtbar
Versorger dürfen erhöhte Bezugskosten an Verbraucher
weitergeben
Karlsruhe
(AP). Hoffnungsschimmer für die Verbraucher im Kampf gegen ständig
steigende Gaspreise: Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs
(BGH) können sie sich gegen die Erhöhungen künftig vor
Gericht wehren. Allerdings setzte der BGH den Kontrollen Grenzen. Verbraucherschützer
reagierten verhalten bis enttäuscht.
Nach dem
Urteil können Verbraucher Gaspreiserhöhungen vor Gericht anfechten,
wenn der Versorger die Tarife einseitig erhöht hat. Die Gerichte
können in solch einem Fall die Anhebung auf ihre Billigkeit überprüfen.
Kann das Versorgungsunternehmen aber nachweisen, dass ihm selbst höhere
Betriebskosten entstanden sind und es diese nur weitergegeben hat, gilt
die Erhöhung als angemessen.
Der Sprecher
des Verbraucherzentralen-Bundesverbandes Vzbv, Carel Mohn, sprach von
einem problematischen Urteil. Die Argumentation des Gerichts sei eine
Einladung an Gasanbieter, Preiserhöhungen mit Argumenten zu rechtfertigen,
die gerichtlich nicht überprüfbar seien. „Das Urteil
ist eine dringende Mahnung an die Politik, sich des Problems fehlenden
Wettbewerbs anzunehmen.“
Enttäuscht
zeigte sich der Deutsche Mieterbund. „Die Vorgaben, die das Gericht
hierzu macht, sind allzu leicht zu erfüllen. Eine wirksame Preiskontrolle
im Sinne der Verbraucher gibt es nicht“, sagte Mieterbundpräsident
Franz-Georg Rips.
Im konkreten
Fall hatte die Klage eines pensionierten Richters allerdings keinen
Erfolg. Der als „Gaspreisrebell von Heilbronn“ bekannt gewordene
Jurist hatte die Erhöhung der Heilbronner Versorgungs GmbH um 37
Cent pro Kilowattstunde Gas vom Oktober 2004 für überhöht
gehalten und dagegen geklagt. Er berief sich auf Paragraf 315 Bürgerliches
Gesetzbuch, wonach einseitig verfügte Tariferhöhungen von
Gerichten auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.
Der BGH bejahte jetzt zwar grundsätzlich die Überprüfungsmöglichkeit.
Da das Heilbronner Unternehmen aber nachgewiesen habe, dass es nur eigene
höhere Betriebskosten an die Verbraucher weitergab, sei die Preiserhöhung
nicht zu beanstanden.
Nun steht
Verbrauchern der Weg grundsätzlich offen, sich vor Gericht gegen
Gaspreiserhöhungen zu wehren. Voraussetzung für eine Klage
ist allerdings, dass der Verbraucher die Jahresabschlussrechnung noch
nicht bezahlt und die Erhöhung nicht akzeptiert hat. Denn bei unbeanstandeter
Bezahlung gilt der neue Preis als vereinbart. Ob eine Klage inhaltlich
Erfolg hat, hängt davon ab, ob der Nachweis einer sogenannten unbilligen
Preiserhöhung durch die Gasversorger gelingt. Az.: BGH III ZR 36/06
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