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Artikel in der Neuen Westfälischen vom 14.06.2007:

Höchstes Urteil: Gaspreise sind gerichtlich anfechtbar
Versorger dürfen erhöhte Bezugskosten an Verbraucher weitergeben

Karlsruhe (AP). Hoffnungsschimmer für die Verbraucher im Kampf gegen ständig steigende Gaspreise: Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können sie sich gegen die Erhöhungen künftig vor Gericht wehren. Allerdings setzte der BGH den Kontrollen Grenzen. Verbraucherschützer reagierten verhalten bis enttäuscht.

Nach dem Urteil können Verbraucher Gaspreiserhöhungen vor Gericht anfechten, wenn der Versorger die Tarife einseitig erhöht hat. Die Gerichte können in solch einem Fall die Anhebung auf ihre Billigkeit überprüfen. Kann das Versorgungsunternehmen aber nachweisen, dass ihm selbst höhere Betriebskosten entstanden sind und es diese nur weitergegeben hat, gilt die Erhöhung als angemessen.

Der Sprecher des Verbraucherzentralen-Bundesverbandes Vzbv, Carel Mohn, sprach von einem problematischen Urteil. Die Argumentation des Gerichts sei eine Einladung an Gasanbieter, Preiserhöhungen mit Argumenten zu rechtfertigen, die gerichtlich nicht überprüfbar seien. „Das Urteil ist eine dringende Mahnung an die Politik, sich des Problems fehlenden Wettbewerbs anzunehmen.“

Enttäuscht zeigte sich der Deutsche Mieterbund. „Die Vorgaben, die das Gericht hierzu macht, sind allzu leicht zu erfüllen. Eine wirksame Preiskontrolle im Sinne der Verbraucher gibt es nicht“, sagte Mieterbundpräsident Franz-Georg Rips.

Im konkreten Fall hatte die Klage eines pensionierten Richters allerdings keinen Erfolg. Der als „Gaspreisrebell von Heilbronn“ bekannt gewordene Jurist hatte die Erhöhung der Heilbronner Versorgungs GmbH um 37 Cent pro Kilowattstunde Gas vom Oktober 2004 für überhöht gehalten und dagegen geklagt. Er berief sich auf Paragraf 315 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach einseitig verfügte Tariferhöhungen von Gerichten auf ihre Angemessenheit überprüft werden können. Der BGH bejahte jetzt zwar grundsätzlich die Überprüfungsmöglichkeit. Da das Heilbronner Unternehmen aber nachgewiesen habe, dass es nur eigene höhere Betriebskosten an die Verbraucher weitergab, sei die Preiserhöhung nicht zu beanstanden.

Nun steht Verbrauchern der Weg grundsätzlich offen, sich vor Gericht gegen Gaspreiserhöhungen zu wehren. Voraussetzung für eine Klage ist allerdings, dass der Verbraucher die Jahresabschlussrechnung noch nicht bezahlt und die Erhöhung nicht akzeptiert hat. Denn bei unbeanstandeter Bezahlung gilt der neue Preis als vereinbart. Ob eine Klage inhaltlich Erfolg hat, hängt davon ab, ob der Nachweis einer sogenannten unbilligen Preiserhöhung durch die Gasversorger gelingt. Az.: BGH III ZR 36/06

 

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